Wer die körperliche Unversehrtheit eines anderen verletzt, macht sich der Körperverletzung nach § 223 des Strafgesetzbuches (kurz: StGB) strafbar. Allerdings kann bei hinzutreten weiterer Merkmale auch bereits der bloße Vorsatz strafbar sein: Es ist also nicht erforderlich, dass der Täter die Körperverletzung bis zum Ende ausführt. Die Strafbarkeit der versuchten Körperverletzung richtet sich nach der konkreten Tatkonstellation. Entscheidend sind aber immer die Umstände im Einzelfall.
In § 223 StGB wird die versuchte Körperverletzung in Absatz 2 explizit unter Strafe gestellt. Dabei bestimmt sich die jeweilige Versuchsstrafbarkeit nach den Grundsätzen des § 22 StGB. Demnach liegt der Versuch einer Straftat immer dann vor, wenn der Täter mit Tatentschluss, nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes ansetzt.
Aus § 22 StGB ergeben sich zwei verschiedene Möglichkeiten:
Ob Versuch oder vollendete Tat: In jedem Fall empfiehlt sich ein Rechtsbeistand, wenn Sie wegen einer Körperverletzung als Beschuldigter gelten. Bei allen individuellen Fragen rund um das Verfahren, aber auch bezüglich der richtigen Verteidigungsstrategie vor Gericht beraten Sie unsere KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten kompetent im Rahmen einer telefonischen Rechtsberatung.
Eine Körperverletzung versucht, wer z. B. dazu ausholt, eine andere Person zu schlagen, diese aber verfehlt, weil die Person rechtzeitig ausweicht. Auch die versuchte Körperverletzung ist nach dem Gesetz strafbar."Pierre Torster
Rechtlich kann eine Körperverletzung unterschiedliche Schweregrade aufweisen, die u.a. mit der Art der Tatausführung oder dem Herbeiführen einer schweren Folge zusammenhängen:
Ob der Versuch einer Straftat tatsächlich strafbar ist, bestimmt sich gemäß § 23 StGB maßgeblich danach, ob es sich um ein Verbrechen oder ein Vergehen handelt. Der Versuch eines Vergehens ist danach nur dann strafbar, wenn dies per Gesetz ausdrücklich festgelegt wird. Dies ist beispielsweise in § 223 Abs. (2) StGB der Fall.
Für die Strafbarkeit der versuchten Körperverletzung ist die Einordnung ohne Relevanz: Sie ist schon durch das Gesetz selbst mit Strafe belegt.
Rein theoretischer Natur ist die Frage, ob eine versuchte fahrlässige Körperverletzung überhaupt existiert. Grundsätzlich ist eine fahrlässige Körperverletzung dadurch gekennzeichnet, dass dem Täter das Bewusstsein und der Willen dafür fehlt, einen anderen Menschen in seiner körperlichen Unversehrtheit zu verletzen.
Für den Versuch einer Körperverletzung ist zumindest erforderlich, dass beim Täter ein bedingter Vorsatz, also ein billigendes Inkaufnehmen des Taterfolgs gegeben ist und im Idealfall auch zur Tatausführung angesetzt wurde. Dies steht dem Merkmal der Fahrlässigkeit aber grundsätzlich entgegen, Vorsatz und Fahrlässigkeit schließen einander schon begrifflich aus: Demnach gibt es keine versuchte fahrlässige Körperverletzung.
Bei einer Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB wird der Tod des Opfers durch die Körperverletzung verursacht. Die Tat gilt nur unter sehr engen Voraussetzungen als versuchte Körperverletzung mit Todesfolge und hat in der strafrechtlichen Praxis nur wenig Relevanz. Wesentlich dafür ist der Umstand, dass das Grunddelikt (= die Körperverletzung) nur versucht wird, dies aber den Tod des Opfers zumindest fahrlässig zur Folge hat.
Auch die versuchte Körperverletzung ist mit Strafe belegt. Allerdings ergibt sich aus dem Gesetz kein Hinweis auf das Strafmaß, dass im Fall eines Versuchs Anwendung findet. Über Absatz 2 in § 23 StGB wird aber deutlich, dass der Versuch milder zu bestrafen ist als die Tat, die zur Vollendung gebracht wird.
Das Strafmaß für den Versuch richtet sich nach dem Grundtatbestand. Das bedeutet: Das Strafmaß für eine versuchte schwere Körperverletzung orientiert sich an dem Strafmaß, das für den Grundtatbestand (hier § 226 StGB) vorgesehen ist.
Für die verschiedenen Tatbestands- und Tatvarianten ergibt sich damit folgende Übersicht:
Grundsätzlich ist auch im Bereich der Körperverletzungsdelikte die Versuchsstrafbarkeit gegeben. Das gilt losgelöst vom Einfluss des Jugendstrafrechts. Allerdings wird das Gericht regelmäßig im Rahmen von strafmildernden Umständen bei der Bemessung des Strafmaßes das Alter des Täters berücksichtigen und einfließen lassen.
Bei weiteren Fragen zum Thema Körperverletzung, aber auch im Bereich Jugendstrafrecht helfen wir Ihnen gerne im Rahmen einer telefonischen Erstberatung weiter. Die kompetenten KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten im Strafrecht stehen Ihnen dabei mit juristischem Rat zur Seite und unterstützen Sie bei Ihren Anliegen.
Da auch die versuchte Körperverletzung unter Umständen mit hohen Strafen sanktioniert wird, ist die juristische Unterstützung für Beschuldigte in jedem Fall empfehlenswert. Das gilt nicht nur für den Fall, dass bereits ein Strafbefehl ausgestellt wurde: Auch in allen anderen Verfahrensabschnitten ist ein Anwalt für Strafrecht von großem Vorteil und kann Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen.
Nicht nur im Falle einer vollendeten Körperverletzung, sondern auch beim Versuch kann es zu einer Freiheitsstrafe kommen – dies hängt von der Schwere des Delikts ab und von den Umständen im Einzelfall. Ein KLUGO Partneranwalt oder Rechtsexperte für Strafrecht steht Ihnen sowohl im Rahmen des Ermittlungsverfahrens als auch bei allen anderen Verfahrensabschnitte zur Seite.
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