Weist ein Arbeitsvertrag eine Verfallklausel auf, ist diese unwirksam – das entschied nun in dritter Instanz das Bundesarbeitsgericht. Gekündigten Arbeitnehmern steht ihr Resturlaub also noch zu, auch wenn dieser laut jener Klausel verfallen würde.
Wenn Sie als Arbeitnehmer bereits gekündigt wurden, dann sollten Sie immer eine anwaltliche Beratung in Erwägung ziehen. Lassen Sie die Wirksamkeit Ihrer Kündigung in der telefonischen Erstberatung von einem KLUGO Partner-Anwalt prüfen und sichern Sie sich auch mögliche Ansprüche auf eine Abfindung.
Viele Arbeitnehmer fragen sich, was nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit den verbliebenen Urlaubstagen geschieht. In den meisten Fällen wird der übrige Urlaubsanspruch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingereicht oder durch eine unwiderrufliche Freistellung abgegolten. Ist dies aufgrund des zeitlichen Rahmens nicht mehr möglich, muss der übrige Urlaubsanspruch durch den Arbeitgeber abgegolten werden. Der Urlaubsanspruch berechnet sich dabei anhand § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) oder durch die vertraglichen Vereinbarungen. Auf Wunsch kann ein Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung auch auf den Anspruch auf Urlaubsabgeltung verzichten und dafür eine höhere Abfindung erhalten, sofern der Arbeitgeber mit dieser Regelung einverstanden ist.
Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonntage oder gesetzliche Feiertage sind.
Anlass zur Regelung der Urlaubsabgeltung bei Kündigungen gab der Fall eines Fußbodenlegers, der von seinem ehemaligen Arbeitgeber gekündigt wurde und seine noch verbliebenen Urlaubstage nicht ausgezahlt bekommen hatte. Laut seines Arbeitsvertrags verfielen alle seine Urlaubsansprüche, wenn sie nicht binnen drei Monaten schriftlich geltend gemacht wurden.
Der Fußbodenleger verklagte daraufhin seinen ehemaligen Arbeitgeber auf nachträgliche Abgeltung seiner Urlaubstage. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab dem Kläger recht, da die Verfallklausel dem Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB widerspreche und somit unwirksam sei. Das BAG sprach dem Kläger somit die Gewährung von 19 Urlaubstagen zu, die ihm folglich noch abzugelten waren.
Im Normalfall ist der Arbeitnehmer vertraglich und auch gesetzlich dazu verpflichtet, seine vereinbarten Urlaubstage im laufenden Jahr nach Absprache zu nutzen, das heißt unter Fortzahlung des Gehalts der Arbeit fernzubleiben. Der Arbeitgeber muss ihm dies gewähren. Wenn dieser Regelfall unter bestimmten Umständen nicht gegeben ist, wie im Falle einer Kündigung, und somit der Urlaub nicht mehr genommen werden kann, greift das Bundesurlaubsgesetz (BurlG).
Sie behalten Ihren Urlaubsanspruch auch nach der Kündigung. Dabei ist es irrelevant, ob Sie selbst gekündigt haben oder gekündigt wurden. Für die Berechnung der Urlaubstage kommt es auf den Zugang an. Es wird zwischen einer Kündigung bis und nach dem 30. Juni eines Jahres differenziert. "Christoph Lattreuter
Laut § 7 Abs. 4 BurlG ist bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eine Abgeltung der Urlaubstage vorzunehmen, falls es keine Möglichkeit zur Gewährung des Urlaubs gibt. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, mit der letzten Gehaltszahlung auch eine Urlaubsabgeltung im Falle einer Kündigung, also eine Auszahlung über die verbliebenen Urlaubstage, zu tätigen.
Der Anspruch auf Urlaub hängt maßgeblich von der Art der Kündigung ab. Bei einer ordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis regulär zum Ablauf der Kündigungsfrist beendet. Die verbliebenen Urlaubstage können entweder in Form einer Freistellung abgegolten oder an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden. In der Regel kann der Arbeitnehmer entscheiden, ob er die restlichen Tage im Unternehmen arbeitet und sich die verbliebenen Urlaubstage auszahlen lässt oder ob er sich lieber in die Freistellung begibt.
Wenn der bisherige Arbeitnehmer in den verbleibenden Tagen im Unternehmen einen neuen Mitarbeiter einarbeiten muss, kann die Freistellung vom Arbeitgeber verweigert werden. In diesem Fall müssen die verbliebenen Urlaubstage jedoch ausgezahlt werden.
Eine außerordentliche Kündigung erfolgt in der Regel ohne Fristsetzung. Der Urlaubsanspruch verändert sich im Falle einer außerordentlichen Kündigung jedoch nicht. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer also auch hier die Möglichkeit eröffnen, die restlichen Urlaubstage in der verbleibenden Zeit im Unternehmen zu nutzen. Wenn die Frist bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses es nicht mehr möglich macht, alle Urlaubstage zu nutzen, müssen diese durch den Arbeitgeber abgegolten werden. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer natürlich auch unter der Anrechnung der übrigen Urlaubstage von der Arbeit freistellen.
"Wer kündigt oder gekündigt wird, verspürt häufig einen inneren Widerstand, seinen Noch-Arbeitsplatz bis zum offiziellen Vertragsende weiter aufzusuchen. Deswegen kommt es häufig zu Krankschreibungen nach einer Kündigung."
Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass bei einer Kündigung in der Probezeit andere Regelungen zur Abgeltung des Urlaubsanspruchs in Kraft treten. Dies ist jedoch nicht der Fall. Wie viel Urlaubsanspruch man hat, hängt von der Zeit im Unternehmen und dem Zeitpunkt der Kündigung ab.
Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer, die in der Probezeit gekündigt werden, können den verbliebenen Urlaubsanspruch entweder in den letzten Arbeitstagen einreichen oder finanziell auszahlen lassen. Da der Urlaubsanspruch unabhängig vom Arbeitgeber gilt, kann der Mitarbeiter jedoch nicht dazu gezwungen werden, verbliebene Urlaubstage im Unternehmen zu nutzen. Möchte der Arbeitgeber den Mitarbeiter bei einer Kündigung in der Probezeit so schnell wie möglich aus dem Unternehmen haben, muss dieser bei vollem Gehalt vom Betrieb freigestellt werden.
Die Urlaubsabgeltung im Falle einer Kündigung wird anteilig berechnet. Falls eine Kündigung in der ersten Jahreshälfte erfolgt, also bis einschließlich zum 30. Juni, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zwölftel des Gesamturlaubs für jeden vollendeten Monat, den er gearbeitet hat. In eine Berechnung der tatsächlichen Abgeltung von Urlaubstagen fließt zusätzlich der vertragliche Gesamturlaubsanspruch pro Jahr ein. Wenn beispielsweise ein Arbeitnehmer bei 30 Tagen Urlaub im Jahr 12 Monate arbeitet und zum 30. März das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, besteht ein Anspruch auf 7,5 Urlaubstage.
Falls eine Urlaubsabgeltung bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte berechnet wird, gilt der gesetzliche Mindesturlaub. Dies bedeutet, dass bei einer fünftägigen Arbeitswoche im Regelfall ein Anspruch auf mindestens 20 Tage besteht.
Das Urlaubsentgelt bemisst sich laut § 11 BUrlG nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen eines Arbeitnehmers. Dabei zählen folgende Einzelbestandteile in den Gesamtverdienst mit ein:
Einzelbestandteile:
Davon ausgenommen sind:
Wenn Sie detaillierte Informationen zur Berechnung von Urlaubstagen wünschen, werfen Sie doch auch einen Blick auf unseren KLUGO Beitrag „Urlaubstage berechnen – das ist zu beachten“.
Wenn eine Kündigung ausgesprochen wurde, steht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine sogenannte Freistellung des Mitarbeiters im Raum. Dies bedeutet, dass der Mitarbeiter für die verbleibende Zeit bis zur Kündigung nicht mehr im Betrieb erscheinen muss.
Bei einer widerruflichen Freistellung behält sich der Arbeitgeber das Recht bei, im Zeitraum der Freistellung noch einmal auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zurückzugreifen, wenn die Umstände dies erfordern.
Bei der unwiderruflichen Freistellung ist der Arbeitnehmer bis zum Zeitpunkt der Kündigung definitiv von der Arbeit freigestellt und kann auch auf Wunsch des Arbeitgebers nicht mehr zur Beschäftigung gerufen werden. Verbleibende Urlaubstage können nur im Falle einer unwiderruflichen Freistellung abgegolten werden. Entscheidet sich der Arbeitgeber also zu einer widerruflichen Freistellung, müssen die Arbeitstage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt werden.
Wenn Ihr Arbeitgeber Sie nur widerruflich von der Arbeit freistellt, bleiben Ihre übrigen Urlaubstage erhalten und Sie haben Anspruch auf deren Auszahlung, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Nur bei einer unwiderruflichen Freistellung werden die Urlaubstage durch die freien Tage abgegolten.
Urlaubsgeld ist eine zusätzliche Zahlung des Arbeitgebers, die entweder vertraglich vereinbart oder freiwillig ausgezahlt wird. Aber müssen Arbeitnehmer das Urlaubsgeld zurückzahlen, wenn eine Kündigung ausgesprochen wird? Zunächst einmal hängt dies davon ab, wann die Zahlung des Urlaubsgeldes fällig ist. Wenn die Auszahlung des Urlaubsgeldes an einem festgelegten Tag erfolgt, hat man als Arbeitnehmer nur dann Anspruch, wenn das Arbeitsverhältnis zum Stichtag noch besteht. Auch eine Koppelung an die genommenen Urlaubstage ist möglich, d. h. die Auszahlung erfolgt erst dann, wenn eine bestimmte Anzahl an Urlaubstagen eingereicht wurde.
Ob das erhaltene Urlaubsgeld im Falle einer Kündigung zurückgezahlt werden muss, hängt von den vertraglichen Vereinbarungen dazu ab. Findet sich im Vertrag keine entsprechende Klausel, muss die Streitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor Gericht ausgetragen werden, da es dazu keine gesetzliche Regelung gibt. Dabei gilt jedoch: Nur das zusätzlich gezahlte Urlaubsgeld kann im Falle einer Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen zurückverlangt werden, die Lohnfortzahlung zur Urlaubszeit dagegen nicht. Außerdem ist eine Rückforderung des Urlaubsgeldes nur dann möglich, wenn es sich um eine freiwillige Zahlung handelt. Vertraglich vereinbartes Urlaubsgeld kann, sofern die vertraglich geregelten Bestimmungen erfüllt sind, durch den Arbeitgeber nicht zurückgefordert werden.
Verbleibende Urlaubstage müssen durch den Arbeitnehmer, soweit dies im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten liegt, vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingereicht werden. Sorgen betriebsinterne Abläufe oder ein zu kurzer Kündigungszeitraum dafür, dass die Urlaubstage nicht mehr genutzt werden können, müssen diese durch den Arbeitgeber abgegolten werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Kündigung von Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberseite handelt.
Über die Anzahl der einzureichenden Urlaubstage entscheidet dabei der Zeitpunkt der Kündigung.
In der ersten Hälfte des Jahres errechnet sich der Urlaubsanspruch anhand der gearbeiteten Monate, in der zweiten Jahreshälfte dagegen muss der komplette Mindesturlaub genehmigt werden. Dies trifft allerdings nur dann zu, wenn der Arbeitnehmer bereits mehr als 6 Monate im Unternehmen tätig ist. Sollte dies nicht der Fall sein, wird auch in der zweiten Jahreshälfte die anteilige Berechnung der Urlaubstage angewendet.
Wenn Arbeitnehmer wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nicht mehr die Möglichkeit haben, Resturlaub zu nehmen, steht ihnen auch bei einst unterschriebenen Verfallklauseln ihre Urlaubsabgeltung bei einer Kündigung zu.
Sollten Sie sich nach einer Kündigung in einer ähnlichen Situation befinden und juristischen Beistand suchen, helfen die KLUGO Partner-Anwälte für Arbeitsrecht auch bei der Prüfung der Wirksamkeit Ihrer Kündigung und berechnen die mögliche Höhe Ihrer Abfindung.
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