STAND 24.08.2022 | LESEZEIT 9 MIN
Diebstahl ist alles andere als ein Kavaliersdelikt. Die Strafen können mitunter ausgesprochen hart ausfallen. Ob es sich dabei um versuchten Diebstahl handelt oder einfacher oder schwerer Diebstahl vollendet wurde, spielt keine Rolle – es handelt sich dennoch um eine Straftat.
Diebstahl ist nicht gleich Diebstahl. Grundsätzlich wird Diebstahl in § 242 StGB definiert: Wenn jemand einem anderen eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, um sie selbst zu behalten oder einem anderen zu überlassen, spricht man von Diebstahl. Der Gesetzgeber geht aber noch einen Schritt weiter und unterscheidet zwischen verschiedenen Arten von Diebstahl.
Während sich § 242 StGB ausschließlich mit einfachem Diebstahl befasst, werden in §§ 243 ff. StGB besonders schwere Fälle von Diebstahl definiert:
Abhängig davon, welche Art von Diebstahl man begangen hat, variiert natürlich auch das mögliche Strafmaß. Je wertvoller eine gestohlene Sache ist, desto skrupelloser der Täter bei der Tat vorging und je stärker die Tat das Leben eines anderen negativ beeinflusst, desto höher ist am Ende auch das zu erwartende Strafmaß für Diebstahl.
In § 242 StGB wird zunächst der Diebstahl selbst als solcher definiert. Hier spielen also die grundlegenden Faktoren eine Rolle, die den Diebstahl ausmachen.
Es handelt sich immer dann um einfachen Diebstahl, wenn folgende Punkte erfüllt werden:
Dies sind jedoch nur die Grundlagen, die den Diebstahl grundsätzlich definieren. Kommen weitere Faktoren hinzu, die möglicherweise zusätzlich eine schwerere Art des Diebstahls begründen, fällt das Strafmaß höher aus. Hier gilt: Auch der Versuch ist bereits strafbar.
Bei jeder Form des Diebstahls findet eine Verfolgung von Amts wegen statt. Das bedeutet, dass keine Strafanzeige gestellt werden muss, damit eine strafrechtliche Verfolgung stattfindet. Lediglich bei Gegenständen von geringem Wert findet eine Strafverfolgung nur dann statt, wenn der Geschädigte einen entsprechenden Antrag stellt. Die Wertgrenze liegt bei ca. 50 Euro.
Die Faktoren, die den einfachen Diebstahl zu einem schweren Diebstahl werden lassen, werden in § 243 StGB definiert.
Dieser liegt vor, wenn der Täter einen oder mehrere dieser Faktoren erfüllt:
Ein Diebstahl wird gem. § 242 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft. Wenn Sie eines Diebstahls beschuldigt werden, dürfen und sollten Sie die Aussage verweigern. Rechtliche Unterstützung bietet Ihnen ein Strafverteidiger."Pierre Torster
Auch für den Tatbestand des schweren Bandendiebstahls hat der Gesetzgeber mehrere Faktoren vorgelegt, die diesen Tatbestand als solchen definieren:
Diese gesonderten Faktoren für den schweren Bandendiebstahl nach § 244a StGB wurden also gezielt eingeführt, um professionell agierende Banden für ihre Verbrechen entsprechend bestrafen zu können. Klassischerweise handelt es sich hier bei um sogenannte Einbrecherbanden, die ihren Lebensunterhalt mit Einbrüchen finanzieren und dafür gemeinschaftlich die Taten begehen.
Welches Strafmaß Sie erwartet, wenn Sie einen Diebstahl begangen haben, hängt maßgeblich von der Schwere der Tat ab. Der Gesetzgeber sieht für jede Form des Diebstahls ein eigenständiges Strafmaß vor.
Der einfache Diebstahl kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden.
Wie hoch das Strafmaß ausfällt, hängt gerade bei einfachem Diebstahl von vielen Faktoren ab:
Konkret bedeutet das: Handelt es sich um einen Wiederholungstäter, so ist mit einem höheren Strafmaß zu rechnen. War es dagegen der erste Diebstahl des Täters, zeigt dieser Einsicht und hat ein umfassendes und ehrliches Geständnis abgelegt, so wirkt sich dies strafmildernd aus.
Eine Verurteilung wegen Diebstahls, unabhängig von der Schwere des Vergehens, kann zusätzlich einen Eintrag im Führungszeugnis mit sich bringen.
Es kann sich nur dann um einen schweren Diebstahl handeln, wenn die rechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Geldstrafen sind bei schwerem Diebstahl ausgeschlossen. Der Gesetzgeber sieht hier mindestens eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis hin zu zehn Jahren vor. Natürlich kommt es auch bei schwerem Diebstahl auf die genauen Umstände der Tat und weitere Faktoren an, die schon bei einfachem Diebstahl definiert wurden.
Der Diebstahl wiegt rechtlich besonders schwer, wenn der Diebstahl mit Waffen ausgeführt wurde (also der Täter eine Waffe bei sich trug), der Diebstahl bandenmäßig vollzogen wurde oder es sich um einen Wohnungseinbruchdiebstahl handelt. Bei dem der oder die Täter gezielt in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung eingedrungen sind.
Diese drei besonderen Qualifikationen des Diebstahls werden gem. § 244 StGB mit einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis hin zu zehn Jahren Freiheitsentzug bestraft. Handelte es sich um einen Wohnungseinbruchdiebstahl in einer dauerhaft genutzten Privatwohnung, liegt das Mindeststrafmaß bei einem Jahr Freiheitsstrafe.
In den meisten Fallen beginnt die Strafverfolgung dann, wenn die Geschädigten Strafanzeige stellen. Das hängt ganz einfach damit zusammen, dass man als Geschädigter vorwiegend als erster Kenntnis von dem Diebstahl erlangt. Es kann aber auch eine Verfolgung von Amts wegen stattfinden, zum Beispiel wenn Privatpersonen sich im Urlaub befinden und die Nachbarn wegen eines vermuteten Einbruchs die Polizei alarmieren.
Sobald die Strafverfolgung des Diebstahls beginnt, leitet die Staatsanwaltschaft ein entsprechendes Strafverfahren ein. Dieses Strafverfahren ist die Grundlage weiterer Ermittlungen. Kommt es im Zuge dieser Ermittlungen zu Hinweisen auf den Täter, erhält dieser einen Anhörungsbogen oder eine Vorladung zur Vernehmung.
Abhängig von der Aussage des Täters und den Ermittlungsergebnissen der Polizei entscheidet nun die Staatsanwaltschaft, wie es mit der Strafverfolgung weitergeht.
Dabei hat sie verschiedene Optionen:
Übrigens: Befürchtet die Staatsanwaltschaft eine akute Wiederholungsgefahr oder besteht für den Täter die Möglichkeit zur Flucht, so kann die Staatsanwaltschaft bei schweren Diebstahlvergehen einen Haftbefehl erlassen und die Untersuchungshaft anordnen.
Muss eine Gerichtsverhandlung vor einem Strafrichter oder sogar dem Schöffengericht verhandelt werden, darf die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls beantragen. Die dafür notwendigen Voraussetzungen sind bei einem Diebstahl in aller Regel gegeben. Der Erlass eines Strafbefehls ist aber nur dann rechtmäßig, wenn kein Hauptverfahren notwendig ist, da hier nicht mit einem abweichenden Ergebnis zu rechnen wäre.
Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Täter zuvor ein schriftliches Geständnis abgelegt hat. Ein Strafbefehl wird dem Täter schriftlich zugestellt und informiert darin über das Strafmaß und die damit einhergehenden, rechtlichen Bedingungen. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls hat der Täter die Möglichkeit, Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen.
Bevor in einer Hauptverhandlung das endgültige Strafmaß ermittelt wird, kommt es zunächst zu einer mündlichen Verhandlung. Hier kann die Staatsanwaltschaft ihre Beweise vorlegen, aber auch der Täter kommt zu Wort, wenn er dies möchte. Zudem werden mögliche Zeugen verhört und die Beweismittel gesichtet, die die Staatsanwaltschaft vorlegt.
Auf Grundlage dieser Verhandlung wird im Anschluss das Strafmaß bemessen. Dabei lassen Richter und ggf. Schöffen die Vorstrafen des Täters, sein Alter, seine Beweggründe, ein eventuelles Geständnis, die Einsicht und Reue der Tat und eine mögliche Wiedergutmachung in die Entscheidung des Urteils einfließen.
Das hier bereits genannte Strafmaß definiert sich ausschließlich über das Erwachsenenstrafrecht. Für Jugendliche und Heranwachsende gilt daher ein anderes Strafmaß. Der Gesetzgeber definiert Täter bis zu einem Alter von 21 Jahren als junge Erwachsene – hier entscheidet zum Beispiel ein psychologisches Gutachten darüber, ob der Täter nach Erwachsenen- oder nach Jugendstrafrecht verurteilt wird. Dafür stellt das Gericht die individuelle Persönlichkeits- und Reifeentwicklung des Täters fest. Im Alter von 14 bis 18 Jahren findet automatisch das Jugendstrafrecht Anwendung.
Das Strafmaß fällt auch für Diebstahl im Jugendstrafrecht geringer aus. Hier geht es nicht primär um die Bestrafung des Täters, sondern viel mehr darum, die Täter zu erziehen und künftige Straftaten dadurch zu verhindern. Viele Jugendstraftäter, die einen einfachen Diebstahl begangen haben, werden daher mit Sozialstunden oder anderen disziplinarischen Maßnahmen bestraft, während das eigentliche Verfahren eingestellt wird. Aber auch im Jugendstrafrecht kann die Folge eines Diebstahls zu einem Aufenthalt in einer Jugendstrafanstalt führen – zum Beispiel dann, wenn es sich um einen schweren Fall von Diebstahl handelte oder der Täter bereits im Vorfeld Diebstähle oder ähnliche Straftaten begangen hat.
Im Rahmen der Verfolgungsverjährung hat der Gesetzgeber festgelegt, bis zu welchem Zeitpunkt eine Straftat noch strafrechtlich verfolgt werden darf. Die Höhe der Verfolgungsverjährung hängt von der im Gesetz vorgeschriebenen Höhe des Maximalstrafmaßes ab.
Straftat | Verjährungsfrist |
---|---|
einfacher Diebstahl | Fünf Jahre |
schwerer Diebstahl | Fünf Jahre |
Diebstahl mit Waffen, Wohnungseinbruchdiebstahl oder Bandendiebstahl | Zehn Jahre |
Schwerer Bandendiebstahl | Zehn Jahre |
Als Opfer eines Diebstahls hoffen Sie natürlich darauf, dass der Täter gefasst wird und Sie die gestohlenen Tatobjekte zurückerhalten. Alternativ ist auch die Auszahlung einer angemessenen Entschädigung möglich. Allerdings kann nicht bei jedem Diebstahl der Täter ermittelt werden – und Opfer bleiben häufig auf den Verlusten sitzen. Das gilt auch dann, wenn der Täter zwar gefunden wird, aber der Gegenstand nicht mehr da ist, kaputtging oder der Täter finanziell nicht dazu in der Lage ist, Entschädigungszahlungen zu leisten.
Die einzige Möglichkeit, einen Schaden abzuwenden, ist in einem solchen Fall der versicherungsrechtliche Ersatz. Das ist nur dann möglich, wenn Sie im Vorfeld eine Hausratversicherung abgeschlossen haben. Aber auch hier gibt es einiges zu beachten: Der Diebstahl muss explizit mitversichert sein, was nicht bei jeder Hausratversicherung der Fall ist. Vor allem, wenn der Diebstahl nicht innerhalb der Wohnung geschehen ist, sondern zum Beispiel etwas aus dem Auto (oder das Auto selbst) entwendet wurde, müssen die Vertragsbedingungen genau geprüft werden.
Ganz ähnlich sind die Regelungen auch dann, wenn der Diebstahl im Ausland stattgefunden hat – zum Beispiel, wenn in Ihr Hotelzimmer eingebrochen und Ihre Wertgegenstände entwendet wurden. Auch hier müssen Sie gesondert prüfen, ob die Hausratversicherung für den Verlust aufkommt.
Um vor Diebstählen bzw. den damit einhergehenden Verlusten geschützt zu sein, sollten Sie eine Hausratversicherung abschließen. Bei einfachen Diebstählen – zum Beispiel dem Diebstahl des Geldbeutels aus der Handtasche – greift die Hausratversicherung oft nicht. Schwerer Diebstahl wie Wohnungseinbruchdiebstahl ist jedoch in der Regel abgedeckt.
Als Täter ist der Fachanwalt für Strafrecht für Sie der erste Ansprechpartner, wenn Sie wegen einfachen oder schweren Diebstahls angezeigt wurden. Zunächst sollten Sie die Aussage zu den Vorwürfen verweigern, um sich vor möglichen strafrechtlichen Konsequenzen zu schützen. Erst nach Absprache mit Ihrem Anwalt sollten Sie eine Aussage machen. Widersprüche oder falsche Aussagen können die spätere Verteidigung ausgesprochen schwierig gestalten!
Ein Fachanwalt für Strafrecht ist nicht nur erfahren im Umgang mit Gerichtsverfahren wegen Diebstahls, sondern kann auch Akteneinsicht fordern, um die gegen Sie vorliegenden Beweise zu sichten. Außerdem übernimmt er für Sie die Kommunikation mit den Behörden. Im Anschluss entwickelt der Fachanwalt für Strafrecht gemeinsam mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie, die genau zu Ihrem Fall passt.
Aber auch als Opfer eines Diebstahls können Sie natürlich einen Anwalt kontaktieren. Sie profitieren insofern, sodass auch Sie Akteneinsicht erhalten und damit stets über die aktuellen Fortschritte des Verfahrens informiert werden. Zudem bereitet der Anwalt Sie auf eine mögliche Zeugenaussage vor und steht Ihnen vor Gericht zur Seite, wenn Sie als Kläger auftreten möchten.
Wenden Sie sich an die telefonische Erstberatung von KLUGO, um eine erste Einschätzung zum Sachverhalt zu erhalten. Wir verbinden Sie mit unseren Partner-Anwälten und Rechtsexperten für Strafrecht, die einen Blick auf Ihren Fall werfen und Ihnen eine erste Handlungsempfehlung geben. Ob Sie auch im Anschluss durch unsere Fachanwälte beraten werden möchten, entscheiden Sie natürlich selbst.
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
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