STAND 10.07.2023 | LESEZEIT 8 MIN
Wenn Sie als Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis beenden möchten, gelingt dies über eine Kündigung. Hier müssen Sie formale Vorgaben und die Kündigungsfrist beachten.
Möchten Sie als Arbeitnehmer wirksam kündigen, müssen Sie sich an die vertraglich vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfristen halten und die formalen Voraussetzungen erfüllen, die der Gesetzgeber für eine Kündigung des Arbeitsvertrages vorsieht:
"Wer kündigt oder gekündigt wird, verspürt häufig einen inneren Widerstand, seinen Noch-Arbeitsplatz bis zum offiziellen Vertragsende weiter aufzusuchen. Deswegen kommt es häufig zu Krankschreibungen nach einer Kündigung."
Den Schreibtisch leerräumen und mit den Worten "Ich kündige!" aus dem Unternehmen stürmen – so sehen Arbeitnehmerkündigungen im Film aus. In der Realität sind auch Arbeitnehmer an Vorschriften gebunden, wenn sie das Arbeitsverhältnis beenden möchten. Zwar sind die Erfordernisse rund um die Arbeitnehmerkündigung nicht ganz so streng wie bei der Arbeitgeberkündigung – dennoch gelten auch hier gewisse Anforderungen.
Möchten Sie Ihren Arbeitsvertrag als Arbeitnehmer kündigen, dann gelten auch für Sie Kündigungsfristen und formale Vorschriften. Zusätzlich sollten Sie in der Kündigung auf eine klare Formulierung achten, um die Kündigung unmissverständlich zu kommunizieren. Es muss ein klarer Beendigungswille erkennbar sein.
Gehen Sie darauf ein, dass Sie kündigen möchten und zu welchem Zeitpunkt Sie das Arbeitsverhältnis beenden möchten. Eine Begründung, warum Sie Ihren Arbeitsvertrag kündigen möchten, muss allerdings nicht im Kündigungsschreiben vermerkt werden. Achten Sie bei der Formulierung der Kündigungszeiten auch darauf, dass Sie sich an die gesetzliche oder im Arbeitsvertrag/Tarifvertrag vereinbarte Kündigungsfrist halten. Eine falsche Kündigungsfrist führt allerdings nicht per se zur Unwirksamkeit, meist wird diese in eine Kündigung mit korrekter bzw. ordentlicher Frist ausgelegt. Per E-Mail oder über einen Anruf kann keine rechtswirksame Kündigung ausgesprochen werden – diese hat stets schriftlich mit persönlicher Unterschrift zu erfolgen (§ 623 BGB).
Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung durch den Arbeitnehmer gehören unter anderem:
Entgegen der landläufigen Meinung ist es für eine wirksame Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht erforderlich, dass er eine Begründung für die Kündigung angibt. Sobald die Kündigung die oben genannten Bedingungen erfüllt, ist sie als rechtswirksam anzusehen – und entfaltet die entsprechende Wirkung.
Gleichwohl kann eine Kündigung, die Formfehler enthält, aber auch unwirksam sein. Daher sollten Sie bei einer Arbeitnehmerkündigung darauf achten, alle formellen und inhaltlichen Vorgaben einzuhalten.
Sie als Arbeitnehmer können zu jeder Zeit und ohne die Angabe von Gründen einen Arbeitsvertrag ordentlich kündigen. Die gesetzliche Kündigungsfrist liegt dafür bei vier Wochen, wahlweise zur Monatsmitte oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB). Individuelle Fristen können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart werden. Es lohnt sich also, vor der Kündigung einen Blick in die Verträge zu werfen. Weitere Informationen erhalten Sie im KLUGO Beitrag „Kündigungsfrist für Arbeitnehmer“.
Eine mündliche Kündigung wird in Urteilen verschiedener Gerichte ausnahmsweise als ausreichend angesehen, wenn der Arbeitgeber diese akzeptiert. Hier sollten Arbeitnehmer aber dennoch auf die Schriftform setzen: Diese erleichtert bei späteren Konflikten die Beweisführung.
Möchten Sie Ihren Arbeitsvertrag zum Ende des Kalendermonats kündigen, muss – je nach Monat – die Kündigung spätestens am zweiten Tag des Monats bei Ihrem Arbeitgeber vorliegen, sofern keine längere Kündigungsfrist vereinbart wurde. Achten Sie darauf, dass vier Wochen Kündigungsfrist tatsächlich vier Wochen (also 28 Tagen) entsprechen. In kürzeren Monaten wie dem Februar muss die Kündigung entsprechend früher vorliegen.
Sobald dem Arbeitgeber die Kündigung zugegangen ist, beginnt die Kündigungsfrist zu laufen. Möchten Sie daher zu einem bestimmten Zeitpunkt kündigen, sollten Sie darauf achten, dass die Kündigung rechtzeitig zugestellt wird. Dazu können Sie die Kündigung auch persönlich an Ihren Arbeitgeber überreichen und den Empfang quittieren lassen, um über einen entsprechenden Nachweis zu verfügen.
Auch Arbeitnehmer haben das Recht, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn triftige Gründe dafür vorliegen. Diese Gründe müssen eine Weiterbeschäftigung im Betrieb unzumutbar machen, sodass es für Sie nicht möglich ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist aufrechtzuerhalten.
Beispielhaft kommen folgende Gründe für Arbeitnehmer bei fristlosen Kündigungen infrage:
Für eine fristlose Kündigung müssen immer die Interessen des Arbeitnehmers gegen die des Arbeitgebers abgewogen werden. Das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien muss nachhaltig erschüttert bzw. zerstört worden sein. Außerdem kann es unter Umständen notwendig sein, den Arbeitgeber vor der fristlosen Kündigung über die Missstände im Betrieb zu unterrichten und eine Abmahnung zu verfassen, ehe die fristlose Kündigung erfolgen kann.
In der Kündigung gibt der Arbeitnehmer auch an, zu welchem Termin er das Arbeitsverhältnis beenden möchte. Der Kündigungstermin ist dabei kein Stolperstein für die Wirksamkeit der Kündigung: Wird er falsch angegeben, gilt ersatzweise der nächstmögliche Termin.
Eine Kündigung durch den Arbeitnehmer sollte stets folgende Punkte enthalten:
Möchten Sie als Arbeitnehmer wirksam kündigen, können Sie dafür auch unsere Musterkündigung für Arbeitnehmer als Vorlage verwenden. In unserem Beitrag „Inhalte einer Kündigung“ erfahren Sie zudem, welche Angaben zwingend in einer Arbeitnehmerkündigung gemacht werden müssen – und welche nicht.
Die Kündigung Ihres Arbeitsvertrages muss zwingend an den Vertragspartner zugestellt werden, der im Arbeitsvertrag genannt wird. Ist dies nicht der Fall, gilt die Kündigung im schlimmsten Fall als „nicht zugegangen“ und läuft ins Leere. Werfen Sie daher einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag und senden Sie die Kündigung des Arbeitsvertrages an den dort genannten Vertragspartner. So sind Sie bei der Kündigung auf der sicheren Seite.
Sie möchten in wenigen Wochen eine neue Beschäftigung beginnen, haben den Arbeitsvertrag schon unterzeichnet – und plötzlich bekommen Sie ein noch attraktiveres Angebot von einem anderen Arbeitgeber. Nun lohnt es sich, einen Blick in den Arbeitsvertrag zu werfen.
Unter Umständen wurde im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag eine Regelung zur Kündigung vor Arbeitsantritt verankert. So kann zum Beispiel eine Vertragsstrafe fällig werden, wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis nicht antreten – in der Regel in Höhe eines Bruttomonatsgehalts. Findet sich im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag allerdings keine solche Regelung, so können Sie sich vom Arbeitsvertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist schon vor Arbeitsbeginn wieder lösen.
Die gesetzliche Kündigungsfrist gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag unterzeichnet wurde, Sie das Arbeitsverhältnis aber noch nicht aufgenommen haben. Prüfen Sie, ob es sinnvoller ist, die Beschäftigung zunächst aufzunehmen und dann innerhalb der Probezeit zu kündigen. Hier gilt meist eine verkürzte Kündigungsfrist von nur zwei Wochen.
Bevor Sie Ihren Job kündigen, sollten Sie auch die Folgen beachten, die eine Selbstkündigung des Arbeitsverhältnisses für Arbeitnehmer haben kann. Weitere Informationen dazu, was nach einer Kündigung passiert, erhalten Sie im Beitrag „Kündigung – was passiert danach?“.
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer wird von der Agentur für Arbeit als freiwillige Aufgabe der Berufstätigkeit gewertet – und kann unter Umständen mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I geahndet werden. Die Dauer der Sperrfrist liegt in der Regel bei drei Monaten.
Dabei gibt es aber auch Ausnahmen, die eine solche Kündigung durchaus rechtfertigen können, wie zum Beispiel:
In vielen Fällen spricht die Agentur für Arbeit zunächst pauschal, für jede Eigenkündigung eines Arbeitsverhältnisses eine Sperrfrist aus. Dagegen können Sie jedoch Einspruch einlegen. Möchten Sie das Arbeitsverhältnis kündigen, können Sie auch schon vor der Kündigung Kontakt zur Agentur für Arbeit aufnehmen und dort die Gründe erläutern, um so eine Einzelfallregelung zu vereinbaren und die Sperrzeit zu umgehen.
Überlegen Sie sich gut, ob Sie Ihr Arbeitsverhältnis kündigen möchten. Wenn Sie später eine „Kündigung zurückziehen“ möchten, ist auch dies mit zahlreichen rechtlichen Hürden verbunden.
Eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer löst beim Arbeitgeber in der Regel keine Schadensersatzansprüche aus. Ist die Kündigung unwirksam oder verweigern Sie schon vor Ende des Arbeitsverhältnisses die Weiterbeschäftigung, können jedoch Schadensersatzansprüche daraus resultieren. Um diese geltend zu machen, muss Ihr Arbeitgeber allerdings den tatsächlich entstandenen Schaden nachweisen können.
In der Praxis gestaltet sich das oft schwierig, denn Arbeitsgerichte gehen davon aus, dass Arbeitgeber eine gewisse Flexibilität an den Tag legen können. Auch ein längerer Ausfall wegen Krankheit muss schließlich hingenommen werden und löst keine Schadensersatzansprüche aus – und dasselbe gilt auch für eine ordentliche Kündigung.
Haben Sie jüngst eine Fortbildung in Anspruch genommen, die von Ihrem Arbeitgeber gezahlt wurde, ist dies häufig mit der Erwartung einer Weiterbeschäftigung im Unternehmen verbunden. Möchten Sie das Arbeitsverhältnis dennoch kündigen, kann eine Rückzahlung der Fortbildungskosten fällig werden.
Die Forderung kann allerdings nur erfolgen, wenn Sie eine Rückzahlungsvereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber getroffen und unterzeichnet haben. Und selbst dann können die Ansprüche nur in bestimmten Fällen durchgesetzt werden. Wurden Sie zur Weiterbildung verpflichtet oder diente die Fortbildung nur betrieblichen Zwecken, ohne Sie persönlich weiterzubringen, so ist eine Übernahme der Kosten im Kündigungsfall meist nicht nötig.
Im Rahmen der telefonischen Erstberatung von KLUGO erhalten Sie eine erste Einschätzung zum Sachverhalt. Falls Sie im Anschluss weitere Unterstützung benötigen, entscheiden Sie natürlich selbst, ob Sie dafür die KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten für Arbeitsrecht an Ihrer Seite haben möchten.
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